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   OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19   

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https://dejure.org/2019,37286
OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19 (https://dejure.org/2019,37286)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 (https://dejure.org/2019,37286)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. November 2019 - 5 MB 3/19 (https://dejure.org/2019,37286)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschalteinrichtung; Automobilhersteller; Emissionsgrenzwerte; Kraftfahrtbundesamt; Rückruf; Bestätigung des "Opel-Rückrufs" wegen des überwiegenden Interesses am Schutz von Gesundheit und Umwelt

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Oberverwaltungsgericht bestätigt den Opel-Rückruf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Diesel-Abgasskandal: Opel muss Rückruf umsetzen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Dieselrückruf bestätigt: Opel scheitert mit Antrag gegen das KBA - Mehrere Modelle müssen in die Werkstatt

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Abgas-Skandal weitet sich aus - Jetzt auch Opel betroffen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Opel-Rückruf im Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Opel setzt im Abgasskandal Rückruf um / Was Verbraucher beachten müssen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Opel-Dieselskandal: Bekannte Modelle Zafira, Cascada und Insignia betroffen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückruf für Opel Zafira, Insignia und Cascada

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückruf von Opel-Modellen durch KBA ist rechtens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Opel muss Rückruf des KBA sofort umsetzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Opel muss Rückruf im Diesel-Abgasskandal sofort umsetzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückruf für Opel Zafira, Insignia und Cascada bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Opel verliert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Opel muss Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes durchführen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Opel Automobile GmbH muss Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle umgehend zurückzurufen - Sorge um drohenden Reputationsschaden bei Opel muss hinter öffentliches Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurücktreten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 8 B 548/18

    Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19
    Vielmehr besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Reinhaltung der Luft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um die Gesundheit der Allgemeinheit sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rn. 38).

    Sowohl die unionsrechtlichen Vorschriften über die Typengenehmigung (Art. 5 Abs. 1 Fahrzeugemissionen-VO) als auch die nationalen immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Beschaffenheit und den Betrieb von Fahrzeugen (§ 38 Abs. 1 BImSchG) knüpfen für die Luftreinhaltung an das Emissionsverhalten des einzelnen Fahrzeugs an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rn. 32).

  • LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19

    Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19
    Die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang geben durchaus Anlass, auf Grundlage von Art. 267 AEUV eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht zu ziehen (vgl. LG Frankenthal, Vorlagebeschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19
    Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden bzw. abschließenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, juris, Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19
    Denn der Bedarf einer gleichmäßigen Anwendung emissionsbegrenzender Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, juris, Rn. 17 zur Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV)) ist auch im Hinblick auf eine wirksame Reduktion des Stickoxid-Ausstoßes von Fahrzeugen geboten.
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11).

    Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind (VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass jedenfalls Außentemperaturen von unter 17 °C, Umdrehungszahlen von 2.400 bzw. 2.900 U/min und ein Umgebungsluftdruck von unter 91, 5 kPa (ca. 850m Höhe über NN) zu den normalen Betriebsbedingungen im alltäglichen Fahrbetrieb zählen (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -).

    Diesen Zusammenhang hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie folgt formuliert: Wenn die Verordnung davon ausgeht, dass ein Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht (Art. 5 Abs. 1 der Emissions-Grundverordnung), ist dies so zu verstehen, dass das Fahrzeug in dem festgelegten Prüfverfahren (Art. 5 Abs. 3) die Grenzwerte einhält (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1) und keine unzulässige Einrichtung enthält, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb (also außerhalb des Prüfverfahrens) mindert (Art. 5 Abs. 2) (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -).

  • VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20

    Anordnung der Ausstattung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit

    Der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutzes ist ohne Erfolg geblieben (VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -).

    Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11; VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 245).

    (aa) Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind (VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 250; Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der Klägerin mit dem hiesigen Gericht entschieden, dass Außentemperaturen von unter 17 °C, Umdrehungszahlen von 2.400 bzw. 2.900 U/min und ein Umgebungsluftdruck von unter 91, 5 kPa zu den normalen Betriebsbedingungen im alltäglichen Fahrbetrieb zählen (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, juris Rn. 97).

    Diesen Zusammenhang hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie folgt formuliert: Wenn die Verordnung davon ausgeht, dass ein Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht (Art. 5 Abs. 1 der Emissions-Grundverordnung), ist dies so zu verstehen, dass das Fahrzeug in dem festgelegten Prüfverfahren (Art. 5 Abs. 3) die Grenzwerte einhält (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1) und keine unzulässige Einrichtung enthält, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb (also außerhalb des Prüfverfahrens) mindert (Art. 5 Abs. 2) (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 6 S 59.19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Diesel-Abgas-Skandal;

    Vielmehr habe das OVG Schleswig mit Beschluss vom 7. November 2019 - 5 MB 3/19 - ausdrücklich festgestellt, es sei offen, ob das Kraftfahrtbundesamt zu Recht von unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgegangen und ob dies notwendig sei, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten; hierfür seien rechtliche Fragen zu klären, die gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH erforderlich machten, außerdem gebe es technische Fragen, zu denen Sachverständige zu hören seien, was dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.
  • OLG Hamm, 11.03.2021 - 28 U 111/20

    Deliktische Ansprüche auf Schadensersatz nach Erwerb eines vermeintlich vom

    Hinsichtlich des sog. Thermofensters kann dahinstehen, ob es sich dabei hier um eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art. 3 Nr. 10; Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Tz. 11, Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. November 2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 8ff, juris).

    Um sicherzustellen, dass alle betroffenen Fahrzeuge das Software-Update erhalten, erließ das KBA den Rückrufbescheid vom 17.10.2018 und machte die zunächst freiwillige Maßnahme so verbindlich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. November 2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 23ff, juris).

  • OLG Schleswig, 14.04.2022 - 7 U 190/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Opel

    Das von der Beklagten zunächst angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19, juris).
  • OLG Hamm, 21.12.2021 - 28 U 101/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs;

    Um sicherzustellen, dass alle betroffenen Fahrzeuge das Software-Update erhalten, erließ das KBA den Rückrufbescheid vom 17.10.2018 und machte die zunächst freiwillige Maßnahme so verbindlich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. November 2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 23ff, juris).
  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 11 C 21.1855

    Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs (Rückrufaktion für ein

    Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die gegen die Kfz-Hersteller ergangenen Bescheide mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat (vgl. OVG SH, B.v. 6.11.2019 - 5 MB 3/19 - NordÖR 2019, 605 = juris Rn. 3), bestehen für eine Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte.
  • OLG Hamm, 25.01.2021 - 28 U 101/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

    Auch das KBA hat den letztlich verbindlich angeordneten Rückruf nicht auf eine Prüfstanderkennung, sondern auf die im Gutachten des F genannten Funktionen gestützt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. November 2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 1ff, juris).
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